Auszug aus einem Schreiben vom Landratsamt Karlsruhe:
....teile ich Ihnen mit, dass Quad keine Feinstaubplakette benötigen. Dies ergit sich nicht aus den Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht, sondern ist in § 1 der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immesionsschutzgesetz(Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BlmSchV) geregelt. Hier heißt es in § 1 Absatz 1 Anwendungsbereich: die Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klasse M (Fahrzeuge zur Personenbeförderung) und N (Fahrzeuge zur Güterbeförderung). Quad werden nicht in diese Klassen eingestuft.